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Schriftwechsel

Der Schriftwechsel von Gefangenen darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

Grundsätzlich nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit dem Verteidiger. Dieser muss sich gegenüber der Anstalt ausweisen (Vollmacht oder gerichtliche Bestellungsanordnung). Post des Verteidigers muss deutlich als solche gekennzeichnet sein.

Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder sind von der Überwachung ausgenommen, soweit die Schreiben an die Anschrift dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben des Gefangenen an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Bürgerbeauftragte des Landes und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen wird durch die Justizvollzugsanstalt nicht überwacht. Hier erfolgt die Kontrolle über den Richter oder den Staatsanwalt.

Die Kosten des Schriftverkehrs trägt der Gefangene. Er kann sich je 3 Briefmarken für den Standardbrief zusenden lassen. Sonstige Beilagen in Briefen sind unzulässig. Unerlaubte Beilagen werden zur Habe genommen; Geld wird dem Konto des Gefangenen bei der Zahlstelle gutgeschrieben.

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